Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
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Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen.52
52Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 219).
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 21 Verbotene Sichtzeichen 1 Es ist verboten, andere als die vorgesehenen Sichtzeichen zu führen oder diese in einer Weise zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind. 2 Für bestimmte Zwecke kann das Bundesamt für Verkehr andere Sichtzeichen bewilligen. Fassung gemäss Zi