Der Bewerber um den Führerausweis hat seine Befähigung in einer theoretischen und praktischen Prüfung nach Anhang 19 nachzuweisen. Sie wird von Experten, die von der zuständigen Behörde bestimmt werden, abgenommen.
Auf begründetes Gesuch kann die Führerprüfung mit Einwilligung der nach Artikel 84 Absatz 2 zuständigen kantonalen Behörde in einem anderen Kanton abgelegt werden.175
Die Zulassung zur Prüfung sowie der Umfang der theoretischen und praktischen Prüfung für Ausweise der Kategorie B einschliesslich der Unterkategorien richten sich nach den Artikeln 43 und 45 der Schiffbauverordnung vom 14. März 1994176 und den dazugehörenden Ausführungsbestimmungen des Departementes.177
und 3ter …178
Nur eine praktische Prüfung haben abzulegen:
Inhaber von Führerausweisen der Kategorie A, B und C, die sich um den Führerausweis der Kategorie D oder E bewerben;
Inhaber von Führerausweisen der Kategorie D, die sich um den Führerausweis der Kategorie A bewerben;
Inhaber von Führerausweisen der Kategorie E, die sich um den Führerausweis der Kategorie A oder D bewerben.
Personen, die eine der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen nach der Verordnung vom 2. Juni 2010179 über das Schiffspersonal auf dem Rhein aufweisen und die den Führerausweis der Kategorie A erwerben, haben abweichend von den Bestimmungen in Absatz 1 lediglich eine theoretische Prüfung abzulegen:
Matrosen nach § 3.02 Nummer 3;
Bootsmänner nach § 3.02 Nummer 4;
Steuermänner nach § 3.02 Nummer 5.180