Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen.
Art. 10 – Prüfung
Art. 1017
Prüfung
- 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409).
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Schiffsführer und Schiffsführerinnen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2022
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Art. 10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Jan. 2016, in Kraft seit 15. Febr. 2016 (AS 2016 409). Prüfung Die Führerprüfung wird von militärischen Prüfungsexperten und Prüfungsexpertinnen abgenommen. 3. Abs
- SR-Nummer
- SR 747.201.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.03.2006
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht