Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Motoren, die für den Antrieb von Schiffen oder Generatoren auf Schiffen verwendet werden, sowie für Abgasnachbehandlungssysteme solcher Motoren (Art. 13 und 15 VASm).
Art. 1 – Geltungsbereich
Art. 12
Geltungsbereich
- 2 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 723).
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 29.07.2022
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Art. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 723). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 723). Geltungsbereich Diese Ausführungsbestimmungen gelten für Motoren, die für den Antrieb von S
- SR-Nummer
- SR 747.201.31
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.08.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht