Für jedes geprüfte Schiff wird ein Typenschein ausgestellt. Dieser enthält die für die Zulassung notwendigen Angaben oder, wenn das Schiff die Prüfung nicht bestanden hat, die Gründe für das Nichtbestehen.
Der Typenschein wird dem Anmelder und mit dessen Zustimmung den übrigen betroffenen Personen nach Artikel 4 zugestellt.
Die kantonalen Zulassungsbehörden und die Anmelder können Kopien beziehen.