Art. 49 – Vergehen und Übertretungen
Art. 4989
- 89 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
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Art. 49 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. März 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 1749; BBl 2016 6435). 8. Kapitel: Strafbestimmungen / 1. Abschnitt: Vergehen und Übertretu
- SR-Nummer
- SR 747.201
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.1975
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht