Wer in anderer Weise diesem Gesetz, den Ausführungsbestimmungen des Bundes oder der Kantone oder den schifffahrtspolizeilichen oder verkehrswirtschaftlichen Bestimmungen internationaler Vereinbarungen zuwiderhandelt, ohne dass ein Vergehen oder eine Übertretung im Sinne der Artikel 40–47 dieses Gesetzes vorliegt, wird mit Busse bestraft.
Art. 48 – Weitere Widerhandlungen
Art. 4888
Weitere Widerhandlungen
- 88 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 4. Okt. 1985, in Kraft seit 15. Juli 1986 (AS 1986 1130; BBl 1984 II 1453).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2020
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- SR-Nummer
- SR 747.201
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 03.10.1975
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht