Wenn für den Betrieb eines Fahrzeuges eine Zulassung (Art. 14.01.) oder ein Bootsausweis (Art. 2.01 Abs. 3) oder für die Führung eines Fahrzeuges ein Schifferpatent (Art. 12.02) oder ein Radarpatent (Art. 6.12 Abs. 1 Bst. a) erforderlich ist, müssen die entsprechenden Urkunden an Bord mitgeführt werden. Die Urkunden sind auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Art. 1.06 – Urkunden
Art. 1.0618
Urkunden
- 18 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253).
- Gliederungspfad
- Zweiter Teil: Verkehrsvorschriften Abschnitt I: Allgemeines
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2022
Verfügbare Sprachversionen
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Erlassnavigation
Die vollständige Gliederung wird geladen
Der aufgerufene Inhalt ist bereits verfügbar. Artikel, Anhänge und weitere Gliederungsknoten werden vollständig ergänzt.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
- Erlass-Kontext
- Gliederungspfad
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 1.06 Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 und in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 253). Fassung gemäss Beschluss der Internationalen Schifffahrtskommission vom 15. Dez. 2021, genehmigt vom BR am 13. April 2022 u
- SR-Nummer
- SR 747.223.1
- Dokumentart
- Erlass
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.03.1976
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht