Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässige Beförderung von Personen oder Gütern zwischen zwei Orten in der Schweiz grundsätzlich schweizerischen Unternehmen vorbehalten.
Art. 32 – Innerschweizerischer Luftverkehr
Art. 32102
- 102 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2566; BBl 1997 III 1181). Soweit Staatsverträge nichts anderes vorsehen, ist die gewerbsmässig
- SR-Nummer
- SR 748.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.12.1948
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht