Soweit die Artikel 64–78 sowie die zu ihrer Ausführung vom Bundesrate erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes229.
Art. 79 – Obligationenrecht
Art. 79
- 229 SR 220
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 79 Soweit die Artikel 64–78 sowie die zu ihrer Ausführung vom Bundesrate erlassenen Vorschriften nichts anderes bestimmen, gelten die Bestimmungen des ObligationenrechtesSR 220. SR 220 Zweiter Teil: Rechtsbeziehungen aus dem Betrieb der Luftfahrt / Dritter Titel: Gemeinsame Bestimmungen über di
- SR-Nummer
- SR 748.0
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 21.12.1948
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht