Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung zum Luftfahrtgesetz199 festgesetzten Gebühren erhoben.
Art. 140 – Gebühren
Art. 140
Gebühren
- 199 [AS 1976 668, 1979 778. AS 1983 1526 Art. 35 Bst. a]. Heute: in der V vom 28. Sept. 2007 über die Gebühren des BAZL (SR 748.112.11).
- Gliederungspfad
- 9 Administrative Bestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2023
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Art. 140 Gebühren Für die Amtshandlungen der Aufsichtsbehörden werden die in der Gebührenordnung zum Luftfahrtgesetz [AS 1976 668, 1979 778. AS 1983 1526 Art. 35 Bst. a]. Heute: in der V vom 28. Sept. 2007 über die Gebühren des BAZL (SR 748.112.11). festgesetzten Gebühren erhoben. [AS 1976 668, 1979
- SR-Nummer
- SR 748.01
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 14.11.1973
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht