Das BAZL führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik.
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Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem BAZL die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 141 Statistik 1 Das BAZL führt und veröffentlicht die Luftfahrtstatistik. 2 Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen sowie die Träger von Ausweisen sind verpflichtet, dem BAZL die zur Führung der Statistik erforderlichen Unterlagen zu liefern. 9 Administrative Bestimmungen