In dieser Verordnung gelten als:
militärische Luftfahrtsysteme: bemannte und unbemannte Militärluftfahrzeuge, Ausrüstungen für den Flug- und Sprungdienst sowie übrige Bestandteile von Militärluftfahrzeugen, die einen Einfluss auf deren Lufttüchtigkeit haben oder haben können;
Lufttüchtigkeit: die Fähigkeit eines Militärluftfahrzeugs, im Flug und am Boden ohne unzulässige Gefährdung der Besatzung, des Bodenpersonals, der Passagiere oder Dritter im Rahmen des beabsichtigten Betriebs zu operieren;
Missionssupportsysteme: elektronische Geräte zur detaillierten Missionsplanung und -auswertung.