Mit einem Luftfahrzeug darf nur in dem Masse Lärm verursacht werden, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist.
Art. 7 – Lärmbekämpfung
Art. 7
Lärmbekämpfung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 11.03.2021
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Art. 7 Lärmbekämpfung Mit einem Luftfahrzeug darf nur in dem Masse Lärm verursacht werden, als es bei rücksichtsvollem Verhalten und sachgemässer Bedienung unvermeidbar ist. 2. Kapitel: Allgemeine Verkehrsregeln / 1. Abschnitt: Vermischte Bestimmungen
- SR-Nummer
- SR 748.121.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.05.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht