Kunstflüge in den Lufträumen der Klassen C und D sowie über Flugplätzen bedürfen einer Bewilligung.
Die Bewilligung wird von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle oder, wenn keine solche vorhanden ist, vom Flugplatzleiter erteilt.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Kunstflug unter Berücksichtigung der Verkehrssituation die Flugsicherheit nicht gefährdet.
Verboten sind Kunstflüge über dichtbesiedelten Zonen von Ortschaften sowie bei Nacht.
Die Mindestflughöhe beträgt bei Kunstflügen:
mit Flugzeugen oder Hubschraubern: 500 m über Grund;
mit Segelflugzeugen: 300 m über Grund.
Das BAZL kann Ausnahmen von den Mindestflughöhen bewilligen, wenn das für Trainingszwecke im Hinblick auf Wettbewerbe oder Flugvorführungen notwendig ist. Dabei legt es die im Interesse der Sicherheit gebotenen Auflagen fest.