Für die Durchführung von Such- und Rettungsmassnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sowie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden.
Art. 3 – Mitwirkung Dritter
Art. 3
Mitwirkung Dritter
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2002
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Art. 3 Mitwirkung Dritter Für die Durchführung von Such- und Rettungsmassnahmen kann die Mitwirkung anderer Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung sowie, im Einvernehmen mit den Kantonen und Gemeinden, der Polizei und anderer Organe der Kantone oder der Gemeinden in Anspruch genommen werden.
- SR-Nummer
- SR 748.126.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.11.2001
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht