Das BAZL bestimmt die besonderen Arbeitsverfahren, für welche ein Ausweis für Fachspezialisten (Art. 26) oder eine von ihm anerkannte persönliche Ermächtigung erforderlich ist. Es kann die Erteilung eines Ausweises oder einer Ermächtigung von der Erfüllung bestimmter Auflagen abhängig machen.
Das BAZL erlässt Richtlinien über die besonderen Arbeitsverfahren (Technische Mitteilung, Art. 29).28