Das BAZL kann ein Gesuch um Erteilung eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei der Ausübung seiner oder ihrer Tätigkeit die Sicherheit gefährden würde. Es kann den Bewerber oder die Bewerberin verpflichten, zusätzliche Angaben zu machen, namentlich über seinen oder ihren Gesundheitszustand oder erlittene Vorstrafen.
Art. 8 – Persönliche Eignung
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Art. 8
Persönliche Eignung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2025
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Dokumenttext1
Artikel32
11. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe
Art. 1 – Geltungsbereich und anwendbares RechtArt. 1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Geltungsbere…
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Art. 2Art. 2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611).
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Art. 3 – BegriffeArt. 3 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Begriffe In…
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12. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen
21. Abschnitt: Ausweispflicht
Art. 4 – GrundsatzArt. 4 Grundsatz 1 Wer nach dieser Verordnung Instandhaltungsarbeiten durchführen, überwachen, bescheinigen oder selbständig besondere Arbeitsverfahren anwenden will, bedarf eines vom BAZL Ausdruck gemäss Ziff. I der V…
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Art. 5 – Ausländische AusweiseArt. 5 Ausländische Ausweise 1 Für die dauernde Ausübung einer ausweispflichtigen Tätigkeit ist die schriftliche Anerkennung der ausländischen Berechtigung durch das BAZL erforderlich. Diese Anerkennung wird für eine Da…
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Art. 6 – Art der Ausweise und persönliche ErmächtigungArt. 6 Art der Ausweise und persönliche Ermächtigung 1 Das BAZL stellt folgende Ausweise für Instandhaltungspersonal aus: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611…
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Art. 7 – EintragungenArt. 7 Eintragungen 1 Im Ausweis oder in der persönlichen Ermächtigung wird eingetragen, auf welche Luftfahrzeuge, Komponenten oder Tätigkeitsgebiete sich die Berechtigung erstreckt. 2 Das BAZL erlässt Richtlinien über…
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22. Abschnitt: Voraussetzungen für die Erteilung oder Erweiterung
Art. 8 – Persönliche EignungArt. 8 Persönliche Eignung Das BAZL kann ein Gesuch um Erteilung eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ablehnen, wenn zu befürchten ist, dass der Bewerber oder die Bewerberin bei der Ausübung seiner oder…
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Art. 9 – VorbildungArt. 9 Vorbildung 1 Das BAZL kann ausländische Ausweise und Berechtigungen oder im Ausland abgelegte Prüfungen als Grundlage für den Erwerb eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung ganz oder teilweise anerke…
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23. Abschnitt: Fähigkeitsprüfung
Art. 10 – DurchführungArt. 10 Durchführung 1 Das BAZL bestimmt Programm, Ort und Zeit der Fähigkeitsprüfung. 2 Es kann gestatten, dass eine Fähigkeitsprüfung in Teilprüfungen abgelegt wird. Die Prüfung muss innerhalb von fünf Jahren abgeschl…
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Art. 11 – AnmeldungArt. 11 Anmeldung Die Anmeldung für die Fähigkeitsprüfung ist an das BAZL oder eine vom BAZL bezeichnete Stelle zu richten.
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Art. 12 – Externe SachverständigeArt. 12 Externe Sachverständige 1 Das BAZL kann externe Sachverständige beiziehen, welche die Prüfungen abnehmen. 2 Es kann die Abnahme von Prüfungen ganz oder teilweise an geeignete Stellen übertragen.
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Art. 13 – ErgebnisArt. 13 Ergebnis 1 Über den Verlauf der Prüfung führt der oder die Sachverständige ein Protokoll, das innert fünf Tagen an das BAZL weiterzuleiten ist. 2 Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die…
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Art. 14 – RichtlinienArt. 14 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Richtlinien…
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24. Abschnitt: Gültigkeit des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung
Art. 15 – Genügender ErfahrungsstandArt. 15 Genügender Erfahrungsstand 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf eine Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nur so lange ausüben, als er oder sie über d…
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Art. 16 – Genügende LeistungsfähigkeitArt. 16 Genügende Leistungsfähigkeit Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises oder einer persönlichen Ermächtigung darf die Tätigkeit, zu der er oder sie berechtigt ist, nicht ausüben, wenn seine oder ihre Leistungs…
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Art. 17 – Gültigkeitsdauer des Ausweises und der persönlichen ErmächtigungArt. 17 Gültigkeitsdauer des Ausweises und der persönlichen Ermächtigung 1 Der Ausweis und die persönliche Ermächtigung sind fünf Jahre gültig. 2 Sie werden auf Gesuch hin jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Träg…
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Art. 18 – Entzug des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung und Einschränkung des GeltungsbereichesArt. 18 Entzug des Ausweises oder der persönlichen Ermächtigung und Einschränkung des Geltungsbereiches Das BAZL kann in Anwendung von Artikel 92 LFG den befristeten oder dauernden Entzug eines Ausweises oder einer pers…
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25. Abschnitt: Besondere Arbeitsverfahren
Art. 19Art. 19 1 Das BAZL bestimmt die besonderen Arbeitsverfahren, für welche ein Ausweis für Fachspezialisten (Art. 26) oder eine von ihm anerkannte persönliche Ermächtigung erforderlich ist. Es kann die Erteilung eines Ausw…
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13. Kapitel: Besondere Bestimmungen zu den Ausweisen und persönlichen Ermächtigungen
21. Abschnitt: Ausweise für Luftfahrzeugmechaniker und Avioniker
Art. 20 – Voraussetzungen für den ErwerbArt. 20 Voraussetzungen für den Erwerb 1 Wer sich um einen Ausweis für Luftfahrzeugmechaniker bewirbt, muss die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen sowie Träger oder Trägerin einer Lizenz für freigabeberechtigtes Perso…
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Art. 21 – Nationaler Baumustereintrag und FähigkeitsprüfungArt. 21 Nationaler Baumustereintrag und Fähigkeitsprüfung Für die Ausführung und Bescheinigung von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen mit Jet- oder Turbopropantrieb sowie an Helikoptern müssen Luftfahrzeugmechani…
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Art. 22 – Rechte des Trägers oder der Trägerin eines AusweisesArt. 22 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Luftfahrzeugmechaniker oder Avioniker ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis eingetragenen Tä…
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22. Abschnitt: …
23. Abschnitt: Ausweis für Fachspezialisten oder persönliche Ermächtigung
Art. 26 – Voraussetzungen für den ErwerbArt. 26 Voraussetzungen für den Erwerb 1 Eine Person, die sich um einen Ausweis für Fachspezialisten oder eine persönliche Ermächtigung bewirbt, muss die Anforderungen der Artikel 8 und 9 erfüllen sowie: a. mindestens 2…
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Art. 27 – FähigkeitsprüfungArt. 27 Fähigkeitsprüfung Die Fähigkeitsprüfung umfasst eine theoretische und eine praktische Prüfung über: a. die luftrechtlichen Vorschriften über die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und Komponenten; b. die Anwendun…
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Art. 28 – Rechte des Trägers oder der Trägerin eines AusweisesArt. 28 Rechte des Trägers oder der Trägerin eines Ausweises 1 Der Träger oder die Trägerin eines Ausweises für Fachspezialisten oder einer persönlichen Ermächtigung ist berechtigt, für die in seinem oder ihrem Ausweis…
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14. Kapitel: Technische Mitteilungen
Art. 29Art. 29 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). 1 Das BAZL…
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15. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 30 – Aufhebung bisherigen RechtsArt. 30 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 8. Juli 1985 [AS 1985 1548; 1993 2311; 1995 123, 4892 Art. 9] über das Luftfahrzeug-Unterhaltspersonal (VUP) wird aufgehoben. [AS 1985 1548; 1993 2311; 1995 123, 48…
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Art. 31 – ÜbergangsbestimmungenArt. 31 Übergangsbestimmungen 1 Bisherige Ausweise für Luftfahrzeug-Instandhaltungspersonal werden nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss Artikel 17 erneuert. 2 Die Erweiterung eines nationalen Ausweises auf ei…
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Art. 31a – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Juli 2008Art. 31a Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3611). Übergang…
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Art. 31b – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. Februar 2025Art. 31b Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 175). Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 26. Febr. 2025, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2025 175). Überga…
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Art. 32 – InkrafttretenArt. 32 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2000 in Kraft.
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- SR-Nummer
- SR 748.127.2
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 25.08.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht