Der Instandhaltungsbetrieb muss zum Zeitpunkt der Instandhaltungsarbeiten über die notwendigen Instandhaltungsunterlagen nach Artikel 25 VLL31 verfügen.
Erstellt der Betrieb zusätzlich eigene Instandhaltungsunterlagen, hat dies nach einem im Instandhaltungsbetriebshandbuch festgelegten Verfahren zu erfolgen.
Die Instandhaltungsunterlagen sind auf dem neuesten Stand zu halten und haben dem Personal bei der Erledigung der entsprechenden Arbeiten in geeigneter Form zur Verfügung zu stehen.