Das BAZL führt nach Eingang der Unterlagen nach Artikel 8 und ihrer Überprüfung in Anwesenheit eines Vertreters oder einer Vertreterin des Instandhaltungsbetriebes eine Betriebsprüfung durch.
Es bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung.
Es kann für die Prüfung aussenstehende Sachverständige beiziehen.
Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Prüfungsprotokoll festgehalten und dem Gesuchsteller mitgeteilt.
Ergibt die Prüfung, dass nicht alle Voraussetzungen für die Erteilung eines Instandhaltungsbetriebsausweises erfüllt sind, so teilt das BAZL dem Gesuchsteller mit, welche ergänzenden Massnahmen er noch zu treffen hat, und setzt ihm dafür eine angemessene Frist.
Nimmt der Gesuchsteller die erforderlichen Massnahmen nicht fristgerecht vor, so gilt die Betriebsprüfung als nicht bestanden.