Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.
Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.
Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig.
Das BAZL kann in besonderen Fällen die Gültigkeit befristen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
SR-Inhalt lesen
Der Inhalt ist derzeit nicht darstellbar.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Art. 19 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3623). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 14. Juli 2008, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3623). Dauer 1 Der Herstellerbetriebsausweis ist unbeschränkt gültig. 2 Das BAZL kann in besonderen