Die Hoheits- und Eintragungszeichen sind dauerhaft anzubringen und müssen sich von der Grundfarbe des Luftfahrzeuges deutlich abheben. Sie sind in gutem und sauberem Zustand zu halten.
Art. 4 – Erkennbarkeit
Art. 4
Erkennbarkeit
- Gliederungspfad
- 1. Abschnitt: Kennzeichen von registrierten Luftfahrzeugen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2011
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- SR-Nummer
- SR 748.216.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.09.1984
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht