Das Pfandrecht an einem Luftfahrzeug kann ausgedehnt werden auf Ersatzteillager unter der Voraussetzung:
dass ein fester Lagerort im In- oder Ausland besteht;
dass sie räumlich von andern Ersatzteillagern getrennt sind;
dass sie mit einer gut sichtbaren Aufschrift versehen sind, aus welcher die Verpfändung, der Name und die Adresse des Pfandgläubigers sowie die Eintragung des Pfandrechts im Luftfahrzeugbuch ersichtlich sind.