Wer eine ihm durch die Vollziehungsverordnung vom 2. September 196014 zu diesem Gesetz auferlegte Pflicht zur Erstattung einer Meldung an das Eidgenössische Luftamt nicht erfüllt,
wer bei der Aufnahme eines Luftfahrzeugs oder anlässlich anderer Eintragungen in das Luftfahrzeugbuch dem Eidgenössischen Luftamt wesentliche Tatsachen unrichtig angibt oder verschweigt,
wer die an einem verpfändeten Ersatzteillager angebrachte Aufschrift unbefugtermassen unkenntlich macht, entfernt oder versetzt,
wird mit Busse bestraft.15
Art. 63 – Übertretungen
Art. 63
- 14 SR748.217.11
- 15 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2017
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Art. 63 Wer eine ihm durch die Vollziehungsverordnung vom 2. September 1960SR 748.217.11 zu diesem Gesetz auferlegte Pflicht zur Erstattung einer Meldung an das Eidgenössische Luftamt nicht erfüllt, wer bei der Aufnahme eines Luftfahrzeugs oder anlässlich anderer Eintragungen in das Luftfahrzeugbuch
- SR-Nummer
- SR 748.217.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 07.10.1959
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht