Die Honorare für die vertrauensärztlichen Untersuchungen sowie für allfällige Spezialuntersuchungen und für zusätzliche Untersuchungen im Rekursverfahren sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der untersuchten Person zu tragen.
Art. 17 – Honorare
Art. 1728
Honorare
- 28 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1928).
- 29 SR 832.20
- 30 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 16. März 2007, in Kraft seit 15. April 2007 (AS 2007 1161).
- Gliederungspfad
- 3 Vertrauensärztliche Untersuchung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.05.2012
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Art. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1928). Fassung gemäss Ziff. I der V des EVED vom 1. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1928). Honorare 1 Für die fliegerärztlichen Untersuchungen sowie für allfällige vom Vertrauensarzt an
- SR-Nummer
- SR 748.222.5
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.1975
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht