Träger eines vor dem 1. März 1976 ausgestellten Berufspilotenausweises können sich weiterhin bei ihrem bisherigen Vertrauensarzt untersuchen lassen, auch wenn dieser nicht der Kategorie A (Art. 7) zugeteilt ist.
Art. 22 – Übergangsbestimmung
Art. 22
Übergangsbestimmung
- Gliederungspfad
- 5 Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 15.05.2012
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Art. 22 Übergangsbestimmung Träger eines vor dem 1. März 1976 ausgestellten Berufspilotenausweises können sich weiterhin bei ihrem bisherigen Vertrauensarzt untersuchen lassen, auch wenn dieser nicht der Kategorie A (Art. 7) zugeteilt ist. 5 Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 748.222.5
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.12.1975
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht