Das Gesetz gilt für die folgenden Anlagen und Fahrzeuge:
die unterirdischen Transport- und Schachtanlagen, die oberirdischen Lager und Umschlagsanlagen sowie die übrigen betriebsnotwendigen Installationen;
die für den unterirdischen Gütertransport unentbehrlichen oberirdischen Transportanlagen;
die in den Transport- oder Schachtanlagen eingesetzten Fahrzeuge.
Es gilt nicht für den Anschluss der Lager und Umschlagsanlagen an das übrige Verkehrsnetz.