Das Kapital der Eigentümer und Betreiber der Anlagen und die damit direkt oder indirekt verbundenen Stimmrechte müssen mehrheitlich schweizerischen Personen gehören.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann von den Eigentümern und von den Betreibern jederzeit den Nachweis verlangen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist.