Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Ausnahmen festlegen.110
Art. 32 – Erstellen und Betreiben
Art. 32
Erstellen und Betreiben
- 110 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 921; BBl 2003 7951).
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Fernmeldeanlagen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.06.2026
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Art. 32 Erstellen und Betreiben Eine Fernmeldeanlage darf nur erstellt und betrieben werden, wenn sie zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Bereitstellens auf dem Markt, Erstellens oder Inbetriebnehmens den dafür geltenden Vorschriften entsprach und in diesem Zustand erhalten wurde. Der Bundesrat kann Aus
- SR-Nummer
- SR 784.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 30.04.1997
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht