Wenn es mit verhältnismässigem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Rufnummer auf der Anlage der angerufenen Person zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.147
Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
In allen Fällen anzeigen müssen sie die Rufnummer bei einem Anruf auf:
die Notdienste;
den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e;
die Nummern der Organe nach Artikel 90 Absatz 5.148
Sie dürfen die Rufnummerunterdrückung nur deaktivieren, wenn die Anrufenden den Störungsdienst der eigenen Anbieterin kontaktieren.149
Das BAKOM verfügt den Zeitpunkt, ab dem die Rufnummer angezeigt werden muss.152
Es publiziert die Liste der Dienste und Organisationen nach Absatz 5, deren Antrag gutgeheissen wurde, sowie den Zeitpunkt nach Absatz 6.153