Die Inhaberinnen einer Bewilligung müssen mindestens die folgenden Daten im Sinne von Artikel 15dAbsatz 1 Buchstabe b öffentlich zugänglich machen:
Kurznummer für SMS- und MMS-Dienste;
vollständiger Name der Inhaberin oder des Inhabers der betreffenden Kurznummer;
Adresse des Wohn- oder Geschäftssitzes der Inhaberin oder des Inhabers;
Korrespondenzadresse in der Schweiz, wenn die Adresse der Inhaberin oder des Inhabers nach Buchstabe c nicht in der Schweiz ist;
bei Dienstangeboten, welche vorgängig angenommen werden müssen und die Übertragung von mehreren Informationseinheiten beinhalten können («Push»-Dienste), die Schlüsselwörter zur Deaktivierung dieser Dienste.
Diese Daten müssen durch Abrufverfahren zugänglich sein.