Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 4 Stellung 1 Die Kommission ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig. 2 Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus. 3 Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Gesundheit angegliedert. 1. Abschnitt: Aufgaben und Stellung