Die Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.
Art. 5 – Anzahl der Mitglieder
Art. 53
Anzahl der Mitglieder
- 3 Fassung gemäss Ziff. I 2.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227).
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Mitgliedschaft
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2012
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Art. 5 Fassung gemäss Ziff. I 2.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5227). Fassung gemäss Ziff. I 2.5 der V vom 9. Nov. 2011 (Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen), in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 52
- SR-Nummer
- SR 810.113
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 04.12.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht