Die zuständige Ethikkommission überprüft:48
die Vollständigkeit des Gesuchs;
die Gründe nach Artikel 34 Buchstaben a und b HFG;
das überwiegende Interesse am beabsichtigten Forschungszweck gegenüber dem Interesse der betroffenen Personen, über die Weiterverwendung ihres biologischen Materials und ihrer gesundheitsbezogenen Personendaten zu bestimmen;
den Personenkreis, der zur Weitergabe des biologischen Materials und der Personendaten berechtigt ist;
die Einhaltung der Vorgaben zur Aufbewahrung des biologischen Materials oder der gesundheitsbezogenen Personendaten sowie der Kreis der zugriffsberechtigten Personen;
die fachliche Qualifikation der Personen, die zur Entgegennahme des biologischen Materials und der Personendaten berechtigt sind;
weitere Bereiche, sofern dies zur Beurteilung des Schutzes der betroffenen Personen notwendig ist.