Sinngemäss anwendbar sind:
für das Bewilligungsverfahren für klinische Versuche die Artikel 24–27, 29 und 36a;
für die Befristung der Bewilligung Artikel 23a;
für die Meldung von Sicherheits- und Schutzmassnahmen Artikel 37 Absatz 1;
für die Meldung der ersten Visite der ersten teilnehmenden Person sowie für die Meldung und Berichterstattung bei Abschluss, Abbruch, Unterbruch und Wiederaufnahme des klinischen Versuchs Artikel 38 Absätze 1–4;
für die Berichterstattung über die Sicherheit der teilnehmenden Personen Artikel 43 Absätze 1 und 2;
für die Meldung und Berichterstattung bei Begleituntersuchungen mit ionisierender Strahlung Artikel 44;
für die Aufbewahrungspflicht Artikel 45 Absatz 2.