Bei Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz kann die kantonale Aufsichtsbehörde folgende Disziplinarmassnahmen anordnen:
eine Verwarnung;
einen Verweis;
eine Busse bis zu 20 000 Franken;
ein auf längstens sechs Jahre befristetes Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung;
ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums.
Für die Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 16 Buchstaben b und e können nur Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a–c verhängt werden.
Zu einem Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung kann zusätzlich eine Busse auferlegt werden.
Die Aufsichtsbehörde kann die Bewilligung zur Berufsausübung während des Disziplinarverfahrens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen.