Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
Allergen: Substanz, die eine allergische Reaktion oder Erkrankung auslösen oder verursachen kann;
Allergenpräparat: Arzneimittel, das ein oder mehrere Allergene enthält;
Epikutan- oder Patchtest: Test zum Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen durch Applikation eines Allergenpräparats auf die Haut;
Intrakutan- oder Pricktest: Test zum Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen durch Applikation eines Allergenpräparats in die Haut;
Provokationstest: Test zum Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen durch orale, nasale, bronchiale oder konjunktivale Applikation eines Allergenpräparats;
In-vivo-Diagnose: Nachweis einer Sensibilisierung auf ein Allergen oder einer Allergie durch Anwendung eines Allergenpräparats in einem Epikutan- oder Patchtest, einem Intrakutan- oder Pricktest oder in einem Provokationstest;
spezifische Immuntherapie (auch HyposensibilisierungoderDesensibilisierung): Behandlung einer Allergie durch wiederholte Anwendung eines Allergenpräparats (z. B. subkutan oder oral);
Spezifität: Fähigkeit des Tests zur In-vivo-Diagnose, Personen ohne allergische Reaktion und ohne Sensibilisierung auf ein bestimmtes Allergen als solche zu erkennen;
Sensitivität: Fähigkeit des Tests zur In-vivo-Diagnose, Personen mit einer allergischen Reaktion oder mit einer Sensibilisierung auf ein bestimmtes Allergen als solche zu erkennen.