Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.
Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone, soweit ein Interesse an einem einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere:
die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen zu informieren;
den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben;
bei ausserordentlichen Verhältnissen die Kantone anweisen, bestimmte Vollzugsmassnahmen zu treffen;
die Aus- und Weiterbildung der Vollzugsbehörden fördern.