Wer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, untersteht der Schweigepflicht.
Art. 43 – Schweigepflicht
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Art. 43
Schweigepflicht
- Gliederungspfad
- 5. Kapitel: Vollzug 3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 43 Schweigepflicht Wer Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnimmt, untersteht der Schweigepflicht. 5. Kapitel: Vollzug / 3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften
- SR-Nummer
- SR 813.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht