Alle Angaben, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, sind vertraulich zu behandeln. Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse der Herstellerin an der Wahrung ihrer Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse.
Der Bundesrat bestimmt die Angaben, an deren Geheimhaltung kein schutzwürdiges Interesse geltend gemacht werden kann.