Als Amtssprachen gelten Deutsch, Französisch und Italienisch.
Art. 10a – Amtssprachen
Art. 10a51
Amtssprachen
- 51 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Die Berichtigung vom 24. April 2023 betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2023 193).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 24.04.2026
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Art. 10a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Die Berichtigung vom 24. April 2023 betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2023 193). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). Di
- SR-Nummer
- SR 813.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 05.06.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht