Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 sind öffentlich, wenn der Bekanntgabe keine überwiegenden schutzwürdigen privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Als schutzwürdige private oder öffentliche Interessen gelten die in Artikel 7 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20043 aufgeführten Interessen.
Wer dem BAFU Unterlagen einreicht, muss:
die Angaben bezeichnen, die vertraulich behandelt werden sollen; und
begründen, warum das geltend gemachte Interesse das Interesse an der Veröffentlichung überwiegt.
Das BAFU beurteilt, ob das geltend gemachte Interesse überwiegt. Weicht seine Beurteilung vom Antrag der Betriebsinhaberin ab, so teilt es dies der Betriebsinhaberin nach vorgängiger Anhörung durch Verfügung mit.
Werden Informationen vertraulich behandelt, sind im Register der Typ der Information und der Grund für die Vertraulichkeit festzuhalten.