Der Kanton reicht das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b beim BAFU ein.
Art. 22 – Gesuch
Art. 22
Gesuch
- 25 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2021 293).
- 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2021 293).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.04.2026
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Art. 22 Gesuch 1 Der Kanton reicht das Gesuch um Beiträge für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Strassen nach Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b beim BAFU ein. 2 Das Gesuch muss insbesondere Angaben enthalten über: a. Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 20
- SR-Nummer
- SR 814.41
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 15.12.1986
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht