Der Bundesrat legt, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, Grenzen der Strahlenexposition (Dosisgrenzwerte) für jene Personen fest, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten und kontrollierbaren Strahlung ausgesetzt sein können (strahlenexponierte Personen).
Art. 10 – Dosisgrenzwerte
Art. 10
Dosisgrenzwerte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 10 Dosisgrenzwerte Der Bundesrat legt, nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, Grenzen der Strahlenexposition (Dosisgrenzwerte) für jene Personen fest, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder durch andere Umstände einer im Verhältnis zur übrigen Bevölkerung erhöhten und kontrollierbar
- SR-Nummer
- SR 814.50
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht