Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen.
Art. 11 – Einhaltung der Dosisgrenzwerte
Art. 11
Einhaltung der Dosisgrenzwerte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 11 Einhaltung der Dosisgrenzwerte Wer mit einer Strahlenquelle umgeht oder für sie verantwortlich ist, muss alle notwendigen Massnahmen zur Einhaltung der Dosisgrenzwerte ergreifen. 2. Kapitel: Schutz von Mensch und Umwelt / 2. Abschnitt: Schutz der strahlenexponierten Personen
- SR-Nummer
- SR 814.50
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 22.03.1991
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht