Verbrechen und Vergehen nach den Artikeln 43 und 43a unterstehen der Bundesstrafgerichtsbarkeit.44
Verstösse nach den Artikeln 44 und 45 Absatz 1 werden von der zuständigen Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde verfolgt und beurteilt. Für das Verfahren gilt das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197445.