Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
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Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 200346 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.47
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 47 Vollzug 1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen. 2 Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003SR 732.1 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an