Die Lieferantin oder der Lieferant eines Röntgensystems führt vor der Übergabe an die Betreiberin oder den Betreiber eine Abnahmeprüfung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a StSV am gesamten Röntgensystem durch. Die Abnahmeprüfung richtet sich nach Artikel 28.
Art. 18 – Abnahmeprüfung
Art. 18
Abnahmeprüfung
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Inbetriebnahme
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 06.02.2018
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Art. 18 Abnahmeprüfung Die Lieferantin oder der Lieferant eines Röntgensystems führt vor der Übergabe an die Betreiberin oder den Betreiber eine Abnahmeprüfung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe a StSV am gesamten Röntgensystem durch. Die Abnahmeprüfung richtet sich nach Artikel 28. 3. Abschnitt: I
- SR-Nummer
- SR 814.542.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.04.2017
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht