Die Rücknahmepflichtigen müssen die Geräte und Bestandteile entsorgen, die sie nicht weiterverwenden und nicht an andere Rücknahmepflichtige übergeben. Sie können Dritte damit beauftragen.
Die Entsorgungsunternehmen sowie die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen müssen die Geräte und Bestandteile, die sie angenommen haben, entsorgen oder an andere Rücknahmepflichtige übergeben.
Inhaberinnen und Inhaber müssen Geräte und Bestandteile, die nicht an Rücknahmepflichtige, Entsorgungsunternehmen oder an öffentliche Sammelstellen übergeben werden können, auf eigene Kosten und gemäss den Anforderungen nach Artikel 10 entsorgen oder entsorgen lassen.
Rücknahmepflichtige, welche die Entsorgung der Geräte und Bestandteile nicht durch finanzielle Beiträge an eine Branchenorganisation sicherstellen, müssen:
die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile auf eigene Rechnung der Entsorgung zuführen; und
ein Verzeichnis über die Anzahl der verkauften und der zurückgenommenen Geräte und Bestandteile führen sowie Belege aufbewahren, die dokumentieren, dass sie die zurückgenommenen Geräte und Bestandteile zur Entsorgung weitergeleitet haben; dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und den Kantonen ist auf Verlangen jeweils für die letzten fünf Jahre Einsicht in diese Unterlagen zu gewähren.