Die Rücknahmepflichtigen, die Betreiber von öffentlichen Sammelstellen sowie die Entsorgungsunternehmen müssen bei Datenträgern, die ihnen übergeben wurden und auf denen Personendaten gespeichert sind, die Vorgaben des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20203 oder die entsprechenden kantonalen Vorschriften einhalten.
Art. 8 – Datenschutz
Art. 82
Datenschutz
- 2 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 105 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
- 3 SR 235.1
- Gliederungspfad
- 2. Abschnitt: Information, Rückgabe, Rücknahme und Entsorgung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 8 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 105 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 105 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568). Datenschutz Die Rücknahmepflichtigen, die B
- SR-Nummer
- SR 814.620
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.10.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht